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Kündigung bei üblen Beleidigungen der anderen Mieter ohne Abmahnung rechtens

 

Mietern, die andere Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktieren, darf ohne Abmahnung gekündigt werden. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg klargestellt und damit die Ansicht des Amtsgerichts Coburg bestätigt. Die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, ließen die Richter nicht gelten. Denn auch dort seien die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.

Die Beklagten bezogen Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und zogen nicht aus. Die Vermieterin klagte auf Räumung der Wohnung. AG und LG Coburg gaben ihr Recht.

 

Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten laut Gericht ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Denn aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe festgestanden, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklärungsversuche der Mieter überzeugten die Gerichte nicht. Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung für die Beschimpfungen ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befinde.

 

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.09.2008, 11C, 1036/08; Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 04.11.2008 und Beschluss vom 17.11.2008, 32 S 85/08, rechtskräftig

Kündigung bei üblen Beleidigungen der anderen Mieter ohne Abmahnung rechtens

 

Mietern, die andere Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktieren, darf ohne Abmahnung gekündigt werden. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg klargestellt und damit die Ansicht des Amtsgerichts Coburg bestätigt. Die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, ließen die Richter nicht gelten. Denn auch dort seien die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.

Die Beklagten bezogen Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und zogen nicht aus. Die Vermieterin klagte auf Räumung der Wohnung. AG und LG Coburg gaben ihr Recht.

 

Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten laut Gericht ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietverhältnisses. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen. Denn aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe festgestanden, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklärungsversuche der Mieter überzeugten die Gerichte nicht. Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung für die Beschimpfungen ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befinde.

 

Amtsgericht Coburg, Urteil vom 25.09.2008, 11C, 1036/08; Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 04.11.2008 und Beschluss vom 17.11.2008, 32 S 85/08, rechtskräftig

 

 

 

 

Selbtsauskunft

Mietschulden muss man angeben

ln einer Selbstauskunft, die der Vermieter jedem Mietbewerber vorlegen sollte, muss dieser alle zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten; andernfalls ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung, jedenfalls aber zur frisflosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dagegen bleibt eine unrichtige Antwort des Mieters auf eine unzulässige Frage für den Mieter ohne Folgen.

Unzulässig ist z.B. die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft oder nach einer Mitgliedschaft in einem Mieterverein. Zulässig sind Fragen u. a. nach den Einkommensverhältnissen, dem Arbeitgeber und dem Familienstand. Zulässig ist nach einem neuen Urteil des LG ltzehoe ferner die Frage nach noch bestehenden Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen. Eine unrichtige Antwort des Mieters auf diese Frage berechtigt den Vermieter zu oben genannten Konsequenzen.

Insofern ist ein Querstrich im Antwortfeld,,Mietschulden" nicht nur als Ablehnung einer Antwort auf die gestellte Frage, sondern als deren Verneinung zu werten (LG ltzehoe, Urteil vom 28.3.2008, 9 S 192/OZ, WuM 2008,281).
STü

Quelle: Bayerische Hausbesitzer Zeitung
http://www.haus-und-grund.net

 

 

 

 

Betriebskostenabrechnung - Grundsteuer

"Umlage auf den Mieter ist gerechtfertigt"
 

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen – Drucksache 16/4516 – eine klare Position zur Umlage der Grundsteuer als Betriebskostenart bezogen und die Umlage als zweckmäßig und sachgerecht bewertet.

 

In der Kleinen Anfrage hatten Bündnis 90/Die Grünen gefragt, ob die Bundesregierung es für sinnvoll halte, die Grundsteuer aus dem Betriebskostenkatalog herauszunehmen. Die Bundesregierung antwortete, dass sie einen entsprechenden Vorschlag für nicht sachgerecht erachte. Dieses sei bereits mehrfach ausführlich diskutiert und mehrheitlich abgelehnt worden. Deswegen sei die Grundsteuer auch beim Erlass der Betriebs-kostenverordnung unverändert aus dem bis dahin geltenden Recht in den Katalog der umlegbaren Betriebskosten übernommen worden.

 

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort des Weiteren darauf hin, dass es sich bei der Grundsteuer um eine klassische Betriebskostenart handele. Die Umlage auf den Mieter sei nach dem Äquivalenzprinzip auch der Sache nach gerechtfertigt. Die Grundsteuer solle über Gebühren und Beiträge hinaus Aufwendungen der Gemeinde für Infrastrukturleistungen kompensieren, die vor allem durch die Nutzung des Grundbesitzes ausgelöst werden. Da die Mieter den Grundbesitz nutzen, sei es folgerichtig, wenn das Mietrecht die Umlage der Grundsteuer auf sie zulasse.

 

Quelle: Haus- und Grundbesitzerverein
http://www.haus-und-grund.net


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